AWA Start/Aktuelles
AWA Profil/Angebote
AWA Satzung
AWA Mitgliedschaft
AWA Vorstand
Tagungen - Archiv
AWA Publikationen
AWA - Nachrichten
Zum Sabbatanfang
Artikel (Auswahl)
Kontakt-Formular
Links
Impressum/Disclaimer

AWA Satzung


 

 

Satzung des 

AWA - Adventistischer Wissenschaftlicher Arbeitskreis e.V. 

 

in der Fassung vom 30.10.2010

 

 

§ 1 Name und Sitz 

 

1. Der Verein führt den Namen "AWA - Adventistischer Wissenschaftlicher Arbeitskreis e.V."

2. Sein Sitz ist Darmstadt.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft,  Forschung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, daß der Verein sich auf der Grundlage des Christentums mit den Erkenntnissen der Wissenschaft (insbesondere der Theologie, Philosophie, Psychologie und Naturwissenschaften) auseinandersetzt und die Bedingungen eines friedlichen Zusammenlebens aller Menschen sowie die ihm entgegenstehenden Hindernisse erforscht (Friedensforschung). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Dem Vereinszweck dienen

a) die Mitgliederversammlungen mit wissenschaftlichen Vorträgen und Diskussionen,

b) sonstige Vortragsveranstaltungen und Sitzungen von Arbeitsgruppen, die die Mitgliederversammlung oder der Vorstand berufen,

c) Veröffentlichungen auf den in Ziff. 1 genannten Fachgebieten,

d) Forschungsaufträge.

 

3. Der Verein gibt eine Zeitschrift unter dem Titel "STUFEN" heraus. Sie fördert den Vereinszweck und berichtet über die Ergebnisse der Arbeit des Vereins, der Arbeitsgruppen und seiner Mitglieder. Umfangreichere wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht der Verein in einer besonderen Schriftenreihe.

 

 

§ 3 Mitglieder

  

1. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen können Vereinsmitglieder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (im Ablehnungsfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit). Aufgrund großer Verdienste für die Belange des Vereins kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

 

2. Die Mitglieder fördern durch ihren persönlichen Einsatz und durch materielle Zuwendungen den Verein.

  

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, durch Tod, durch Ausschluß aus wichtigem Grund und bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung.

 

2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied ist ausgeschlossen, wenn ihm sein Ausschluß schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt wird. Lehnt der Vorstand einen Ausschlußantrag ab, so hat er dies dem Antragsteller ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch einlegen. Dieser Einspruch muß schriftlich mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluß eingelegt werden. Bei schuldhafter Fristversäumung gilt die Entscheidung des Vorstandesals unanfechtbar. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aufgehoben werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

3. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Spenden und Mitgliederbeiträge.

 

 

§ 5 Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand.

 

2. Mitgliederversammlung oder Vorstand können für besondere Aufgaben zu ihrer Beratung oder zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit Ausschüsse oder Vertreter bestellen, auf die jedoch § 30 BGB nicht anwendbar ist. Das Gleiche gilt für die Bestellung von Arbeitsgruppen und die Vergabe von Forschungsaufträgen.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand hat einmal im Zeitraum von 3 Jahren eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die insbesondere

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegennimmt,

b) den Prüfungsbericht des Revisors entgegennimmt,

c) die Entlastung des Vorstandes beschließt und

d) den Vorstand und Revisor wählt.

 

2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein,

a) wenn er es für nötig hält,

b) falls mehr als ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes verlangt,

c) zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 

 

3. Zu jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Schon mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.

Soweit Anträge zur Mitgliederversammlung nach Festlegung der Tagesordnung durch den Vorstand bei diesem oder direkt in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wird über diese nur in der Mitgliederversammlung entschieden, wenn mindestens 20% der anwesenden Mitglieder die Anträge unterstützen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter oder einer Person, die von der Mitgliederversammlung hierzu gewählt wird.

 

5. Bei Beschlußfassungen entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

6. Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

7. Über jede Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

8. Ergänzend gelten die §§ 32-37 BGB.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) seinen beiden Stellvertretern,

c) dem Schatzmeister,

d) drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Alle vorgenannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Vorstandsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Vergütung. Der Vorstand bestimmt einen Redakteur für die Vereinszeitschrift, der ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

 

2. Die Berufung erfolgt jeweils für 3 Jahre. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Verlust der Mitgliedschaft der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Ihr müssen alle Vorstandsmitglieder angehören. Das Vorstandsmitglied, über dessen Abberufung der Vorstand beschließt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.

 

3. Tritt der Vorsitzende des Vorstands und/oder ein Stellvertreter von seinem Amt als Vorsitzender bzw. Stellvertreter zurück, so obliegt dem Vorstand, aus den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vorsitzenden und/oder Stellvertreter zu benennen.

 

4. Gegen die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung gemäß § 6, Ziff. 2b möglich. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

5. Bei Beschlußfassungen des Vorstandes haben nur von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder ein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister; je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister ist hinsichtlich der Bestätigung von Zuwendungen alleinvertretungsberechtigt.

 

 

§ 8 Beitrag

 

Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Er kann für Studenten ermäßigt werden. Für einzelne Mitglieder darf der Vorstand andere Jahresbeiträge im Einverständnis mit dem Mitglied bestimmen.

 

 

§ 9 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 10 Verwendung der Mittel

 

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme eines Auslagenersatzes für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder (z.B. Vorstand).

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Studentische Mitglieder können bei Veranstaltungen des Vereins einen angemessenen

Auslagenersatz erhalten.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Mittelrheinische Vereinigung, Frankfurt am Main, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen hat.

 

 

Satzungsänderungen beschlossen: Mitgliederversammlung am 30.10.2010

 

 

 

 

 

to Top of Page

AWA - Adventistischer Wissenschaftlicher Arbeitskreis e.V. | info@awa-info.eu